Anpassung des kantonalen Rechts an das revidierte KVG (Spitalfinanzierung): Gelbe Karte für den Gesundheitsdirektor (23-06-2011)

Bern, 23. Juni 2011

Medienmitteilung

 

Anpassung des kantonalen Rechts an das revidierte KVG (Spitalfinanzierung)

Gelbe Karte für den Gesundheitsdirektor


Der Regierungsrat will unzulässigerweise den Grossen Rat umgehen und mittels Notrecht Staatsmedizin einführen. Die FDP.Die Liberalen lehnt die vorliegenden Verordnungs-Entwürfe in ihrer Vernehmlassungsantwort entschieden ab.

 

 

 

Das im Dezember 2007 revidierte Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bedingt zwingend eine Änderung des kantonalen Spitalversorgungsgesetzes (SpVG). „Da es dem Regierungsrat in den vergangenen dreieinhalb Jahren nicht gelungen ist, das ordentliche Rechtsetzungsverfahren durchzuführen, will er den Grossen Rat übergehen und Notrecht anwenden“, hält die FDP.Die Liberalen Kanton Bern in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens fest.

 

Gemäss kantonaler Verfassung kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Ausserdem sind dringliche Einführungsbestimmungen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen. Die FDP hält klar fest: Da die Zeit für einen ordentlichen Gesetzgebungsprozess genügt hätte, also keine Dringlichkeit gegeben war – andere Kantone haben dies bewiesen –, ist das geplante Vorgehen mittels Notrecht im vorliegenden Fall rechtsstaatlich inakzeptabel. Auch die zweite Voraussetzung zur Anwendung von Notrecht, die Notwendigkeit, ist nicht erfüllt: Im Entwurf EV KVG finden sich vorwiegend nicht dringliche, unnötige und sogar KVG-widrige Bestimmungen.

 

Damit begibt sich der Kanton einmal mehr auf juristisches Glatteis, was wiederum jahrelange gerichtliche Verfahren nach sich ziehen kann. Die neue Spitalfinanzierung gemäss KVG wird so nicht im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt. „Weil wir gegen Staatsmedizin sind, lehnen wir die vorliegenden Verordnungs-Entwürfe entschieden ab“, so FDP-Präsident Peter Flück.

 

Nachdem der Regierungsrat den kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen bereits festgelegt hat, sind per 1.1.2012 höchstens jene Punkte dringlich zu regeln, die bis zu diesem Zeitpunkt unbedingt auf „Gesetzesstufe“ geregelt sein müssen. Diese Bestimmungen dürfen jedoch nicht präjudizierend sein. Weitere Bestimmungen sind im ordentlichen Gesetzgebungsprozess ins SpVG aufzunehmen, das gemäss KVG spätestens auf den 1.1.2015 in Kraft gesetzt werden muss. Diese Revision muss (gemäss KVG) den Spitälern wesentlich mehr Verantwortung übertragen, damit sie im Wettbewerb selbständig agieren können. Die Regelungsdichte im SpVG ist deshalb massiv zu reduzieren.